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Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.
Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen…
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.