Erwägungsgrund 4 32008R0771
Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht die Widerspruchskammer aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; ihnen sind jeweils Stellvertreter beigegeben. Es ist wichtig, dass der Vorsitzende die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Widerspruchskammer gewährleistet.