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Antragsberechtigt ist die Ortspolizeibehörde.
Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer und die Tatsachen bezeichnen, welche das Recht zur Stellung des Antrags begründen. Die Vorschriften des Artikels 24 finden entsprechende Anwendung.
Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Antragsberechtigt sind
auf Ersuchen der zuständigen Behörde.
Der Antrag nach § 1 Abs. 2 kann jederzeit gestellt werden.
Die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein aktueller Grundbuchauszug, die aktuellen Anschriften der Beteiligten sowie die Erklärungen…
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.