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Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. Die Verfügung ergeht:
auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, daß er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
auf Ersuchen der zuständigen Behörde.
DRITTER ABSCHNITT Verwaltung der Hinterlegungsmasse
Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts.
Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle.
wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der…
für die Zulassung von Verlegungen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes.
SIEBENTER ABSCHNITT Hinterlegung in besonderen Fällen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.