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Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen der Eintragung nicht:
das in den Fällen der Enteignung oder der Grundabtretung zu Zweckendes Bergbaubetriebs bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht;
die Gebrauchs- und Nutzungsrechte, welche nach den §§ 8, 142 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können;
die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten;...
Nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigentums
das in den Fällen der Enteignung oder der Grundabtretung zu Zwecken des Bergbaubetriebs bestehende gesetzliche Vorkaufsrecht;
erhoben werden.
Bestehende Grundschulden
in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
(aufgehoben) Beschränkung der Reallasten
Der Eintragung nicht bedürfende Rechte
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.