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Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts zu ermitteln ist, gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Durch Verordnung der Landesregierung kann eine andere Verhältniszahl bestimmt werden.
Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist, können durch allgemeine Anordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums und des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums bestimmt werden. Hinterlegung
von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a in das Verzeichnis der Betriebe eingetragen wurde und für den der Herkunftsmitgliedstaat keine…
Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende…
Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß diesem Artikel zu erlassen sind, stützt die Kommission diese auf die Erwägungen…
die Art der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung von Zuchtmaterial;
von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 registriert wurde oder;
informieren nach Überprüfung der in Empfang genommenen gehaltenen Landtiere die zuständige Behörde des Herkunftsorts über jede Unregelmäßigkeit bezüglich
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.