Erwägungsgrund 119 32016R0429
Je nachdem, um welche gelistete Seuche bzw. Tierart es sich handelt, müssen auch für bestimmte andere Tierarten außer gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel besondere Tiergesundheitsanforderungen festgelegt werden. Auch für diese Arten enthält der bislang geltende Rechtsrahmen Bestimmungen, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG. In der genannten Richtlinie sind besondere Vorschriften für die Verbringung von Tierarten wie Bienen, Hummeln, Affen, Hunden und Katzen festgelegt; daher sollte auch in dieser Verordnung eine Rechtsgrundlage für den Erlass besonderer Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten im Wege von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehen werden.