Erwägungsgrund 118 32016R0429
Von Auftrieben von Huftieren oder Geflügel geht ein besonders hohes Seuchenrisiko aus; daher sollte die Anzahl der Auftriebe, die in einem Zug zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt werden dürfen, eingeschränkt werden, und diese Verordnung sollte diesbezüglich besondere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der betreffenden Tiere und zur Verhinderung einer Ausbreitung von Tierseuchen enthalten. Diese Auftriebe finden in der Regel in einem zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb statt oder, falls ein Herkunftsmitgliedstaat es zulässt, beim ersten Auftrieb in einem Transportmittel, etwa einem Lastwagen, wobei die Tiere an verschiedenen Standorten in diesem Mitgliedstaat eingesammelt werden.