Erwägungsgrund 124 32016R0429
Damit in Fällen, in denen die allgemeinen Verbringungsvorschriften nicht ausreichend oder nicht geeignet sind, die Ausbreitung einer bestimmten Seuche zu begrenzen, besondere Verbringungsvorschriften angewandt werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung befristeter besonderer Verbringungsvorschriften übertragen werden.