Erwägungsgrund 1 32017D0262
Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersteht das Generalsekretariat des Rates einem Generalsekretär.
Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union untersteht das Generalsekretariat des Rates einem Generalsekretär.