Gesetze
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Die Wahlen sind zu Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchzuführen. Die Wahlzeit regelt der Wahlleiter.
Wahlvorschläge sind an den Hochschulen von den Abteilungen, Fakultäten, Fachbereichen oder entsprechenden Grundeinheiten, für die Förderungsausschüsse eingerichtet werden, einzuholen. An den übrigen Ausbildungsstätten sind jeweils die Wahlberechtigten vorschlagsberechtigt. Die Wahlvorschläge sind vor Beginn der Wahlversammlungen den Wahlberechtigten durch den Wahlleiter bekanntzugeben.
Jeder Wahlberechtigte hat jeweils so viele Stimmen, wie Mitglieder und Vertreter zu wählen sind. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Die Einberufung der Wahlversammlungen regelt der Wahlleiter.
Über die Durchführung der Wahl ist eine Wahlniederschrift anzufertigen. In die Niederschrift sind neben dem Wahlergebnis die für jeden Wahlvorschlag gültigen Stimmen aufzunehmen. Die Wahlniederschrift ist in der Ausbildungsstätte für die Dauer der Amtsperiode aufzubewahren.
Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender den…
Der Wahlausschuss bestimmt darüber, ob in einer Wahlversammlung oder im schriftlichen Verfahren gewählt werden soll. Er teilt allen Nutzerinnen und Nutzern…
Der Wahlausschuss bestimmt und veröffentlicht den Wahltag sowie Ort und Zeit der Wahlhandlung.
Ist der Antrag zulässig, bestimmt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Kammer binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags den Wahltag. Die Wahl…
Der Vorstand der Kammer bestimmt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlperiode einen Werktag als Wahltag. Die Wahl endet an diesem Tag um 18 Uhr. Die…
Die Landwirtschaftskammer setzt den Tag und die Uhrzeit fest, bis zu denen die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln zur Wahl der Mitglieder bei der Wahlleitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.