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Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Grenzen abgeändert werden.
Gegen Mutungen Dritter ist das gesetzlich begehrte, auf dem Situationsrisse angegebene Feld einer Mutung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen.
den Flächeninhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den Situationsriß (§ 33),
Das Feld einer jeden Mutung wird gleich nach Einreichung des Situationsrisses (§ 17) von der Bergbehörde auf die Mutungsübersichtskarte aufgetragen.
Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Mutung.
Die Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt:
Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im § 18 Abs. 1 und 4 bestimmten Fristen von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder…
Während der dreimonatlichen Frist des § 35 ist die Einsicht in den Situationsriß (§ 33) bei der Bergbehörde jedermann gestattet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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