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Die bisherige Kuxeinteilung bleibt bestehen. Jedoch kann von jetzt an ein Kux nur noch in Zehntel geteilt werden.
Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
Der § 107 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erhebung der Beiträge beschlossen sein muß, bevor der bisherige Eigentümer der Kuxe diese veräußert hat.
Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen bleibt ihr bisheriger Eigentümer der Gewerkschaft für die Beiträge (§ 102) verpflichtet, deren Erhebung die…
Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Die…
Tiere nicht von solcher Art und nicht in solcher Zahl gehalten werden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.