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Auf die Beamten der staatlichen Verwaltungen und Betriebe des ehemaligen Landes Lippe finden die Bestimmungen der §§ 22 und 23 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) Anwendung. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt auch die Versorgungsbezüge der in den Ruhestand versetzten Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen einschl. der Unterstützungen. Die Versorgungslasten der in den Dienst des Landesverbandes Lippe übertretenden Beamten bzw. deren Hinterbliebenen sind entsprechend dem Runderlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1947 - II - C - 1 - 5259 - 47 -, betreffend Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den Versorgungslasten der in den Kommunaldienst übergetretenen bzw. übertretenden Landesbeamten anteilmäßig vom Lande Nordrhein-Westfalen und vom Landesverband Lippe zu tragen.
Bedienstete im öffentlichen Dienst, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ganz oder überwiegend Aufgaben nach den §§ 5…
Die erforderlichen Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen erläßt die Landesregierung. Zusatz: (Artikel 11 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und…
Die Versorgungslasten der zum 1. Januar 2001 vom Universitätsklinikum übernommenen Beamtinnen und Beamten werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend…
Soweit die Beamten auf kommunale Körperschaften übergehen, werden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit…
Der Personalaufwand eines übergeleiteten Beamten nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des…
Die für die übergeleiteten Beamten entstehenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen trägt das Land.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.