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In Abänderung des Gesetzes vom 16. April 1924 über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt (VO. Bd. 28 S. 577 f.) wird die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt dem Landesverband Lippe angegliedert. Danach gehen die Rechte und Verpflichtungen, die bisher dem Land Lippe zustanden oder von ihm getragen wurden, auf den Landesverband über. Der Landesverband Lippe kann unter Übertragung seiner Rechte und Pflichten auf die verbleibenden oder einen neu hinzutretenden Gewährträger aus der Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt ausscheiden. Die gleiche Regelung gilt bei der Wohnungskreditanstalt (Gesetz vom 7. April 1930 betr. die Errichtung einer Lippischen Wohnungskreditanstalt, L. V. O. Bd. 31 S. 151, und Satzung der Wohnungskreditanstalt vom gleichen Tage), jedoch mit der Maßgabe, daß die Satzung der Wohnungskreditanstalt dahin abzuändern ist, daß das Vermögen der Wohnungskreditanstalt bei ihrer Auflösung an die Kreise Detmold und Lemgo fällt.
Die Landschaftsverbände können eine unmittelbare oder mittelbare Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt übernehmen oder sich…
Das allgemeine Landesvermögen des Landes Lippe ist mit allen auf ihm ruhenden Lasten und Verpflichtungen auf das Land Nordrhein-Westfalen als…
Zur Verwaltung des durch das Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tage (GV. NW. S. 267) ausgesonderten…
Die Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe wird aufgelöst. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Landesverband Lippe findet entsprechende Anwendung.
Auf die Beamten der staatlichen Verwaltungen und Betriebe des ehemaligen Landes Lippe finden die Bestimmungen der §§ 22 und 23 des Gesetzes zur Änderung von…
Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt ist aufgrund einer 1916 erfolgten Gestattung des ehemaligen Landes Lippe, die nur vom Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.