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Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und der Fraktionen. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) entschädigt. Die Entschädigung wird durch die Verwaltung des Landtags festgesetzt. Die Zeugin oder der Zeuge bzw. die oder der Sachverständige kann beim zuständigen Gericht die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragen; § 4 in Verbindung mit § 25 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gelten entsprechend.
Schuldet nach den kostenrechtlichen Vorschriften keine Partei oder kein Beteiligter die Vergütung, haften die Parteien oder Beteiligten, die eine Erklärung nach…
1Die Kosten des Untersuchungsverfahrens beim Landtag trägt das Land. 2Das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und…
Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die…
Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der…
Die Entschädigung hinzugezogener Dolmetscher/Dolmetscherinnen zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Sie richtet sich nach dem Gesetz über die…
Der Vorsitzende und die Beisitzer erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.