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Die nach § 9 Abs. 1 Beteiligten können innerhalb eines Monats seit der Zustellung die Entscheidung durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Die Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen. Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 1 beginnt die Beschwerdefrist sechs Monate nach dem Wahltag. Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Beschwerdefrist sechs Monate nach der Einlegung des Einspruchs oder nach Antragsstellung.
Für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.
Das Abstimmungsergebnis kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung…
Das Abstimmungsergebnis kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung…
Das Abstimmungsergebnis kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung…
Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim…
Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim…
Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.