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Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Dabei soll insbesondere geregelt werden:
die Berechtigung zur Führung des Landeswappens,
die Berechtigung zur Führung von Dienstsiegeln,
die Ausgestaltung von Amtsschildern,
das Aussehen des Landeswappens in vereinfachter Form,
das Aussehen und die Verwendung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens und des Polizeisterns; im Falle einer missbräuchlichen Verwendung des Nordrhein-Westfalen-Zeichens die Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro.
nach § 124 OWiG, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Landes Nordrhein-Westfalen handelt,
die Ausgestaltung und Nutzung von Serviceportal. NRW nach § 5a Absatz 1 insbesondere hinsichtlich
ergeben.
im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 LChemG und
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das kleine Landessiegel in abgewandelter Form (§ 5). Für die Gestaltung und Beschriftung gilt § 5 Satz 2 entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.