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Das Landeswappen führen a) die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesministerinnen und Landesminister, b) die Präsidentin des Landtags oder der Präsident des Landtags und die Mitglieder des Landtags in dieser Eigenschaft, c) der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, d) der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, e) die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, f) alle übrigen Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie die Gerichte, g) die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaft und der Künste, h) die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und öffentlichen Schulen, i) die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, k) die Notarinnen und Notare, l) die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, m) die Schiedsfrauen und Schiedsmänner, n) die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, o) die Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht NRW e.V. und p) die Rheinische Notarkammer und die Westfälische Notarkammer. Daneben dürfen die in Satz 1 bezeichneten Stellen in der Öffentlichkeitsarbeit das Landeswappen in vereinfachter Form nach den Mustern 1a und 1b verwenden.
Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des Landeswappens eigene Wappen zu führen.
Andere als in Absatz 1 benannte Stellen können das Nordrhein-Westfalen-Zeichen nach Muster 1c oder 1d nutzen, um die Verbundenheit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zu dokumentieren. Das Nordrhein-Westfalen-Zeichen darf nicht missbräuchlich verwendet werden. Wer das Nordrhein-Westfalen-Zeichen im Zusammenhang mit Inhalten verwendet, die
gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind oder
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden,
handelt ordnungswidrig. Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer das Nordrhein-Westfalen-Zeichen missbräuchlich so verwendet, dass der Eindruck entstehen kann, dass die Verwendung in amtlicher Funktion erfolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
Soweit andere Körperschaften oder Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein Dienstsiegel zu führen haben oder soweit sonst für sie ein Bedürfnis zur…
die Berechtigung zur Führung von Dienstsiegeln,
nach § 124 OWiG, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Landes Nordrhein-Westfalen handelt,
Die Kreise führen Dienstsiegel.
Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.