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Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind
Rechtsvorschriften, die den im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NW.) und der Sammlung des bereinigten Landesrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (GS. NW.) veröffentlichten Neubekanntmachungen zugrunde liegen.
Rechtsvorschriften, die Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 1. Januar 1806 lediglich abändern, ergänzen oder einführen,
Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Kreisen,
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
Rechtsvorschriften, die die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen regeln (staatskirchenrechtliche Vorschriften).
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
Staatsverträge und Abkommen sowie die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,
Erlass und Änderung der Satzung,
Eine von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 abweichende Regelung bleibt für den Einzelfall vorbehalten.
Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben und für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung
die Behörden des Maßregelvollzugs und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.