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In der Aufschrift des Gemeinschaftsgrundbuchs und des Anteilgrundbuchs ist unter die Blattnummer in Klammern beim Gemeinschaftsgrundbuch das Wort „Gemeinschaftsgrundbuch“ und beim Anteilgrundbuch das Wort „Anteilgrundbuch“ zu setzen.
In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" zu setzen, je nachdem, ob sich das…
In der Aufschrift des Blattes ist anstelle der Bezeichnung "Erbbaugrundbuch" die Bezeichnung "Gebäudegrundbuch" zu verwenden.
Im übrigen gelten für die Anlegung, Umschreibung und Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und des Anteilgrundbuchs die Vorschriften der §§ 1 bis 53 der…
Zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke sind im Grundbuch ohne namentliche oder zahlenmäßige Angabe der Anteilberechtigten in der Weise einzutragen, daß…
Grundbücher von Vereinigungen der in § 1 Nrn. 1 bis 5 des Gemeinschaftswaldgesetzes bezeichneten Art und Grundbücher über Anteilberechtigungen an solchen…
Die Anteilgrundbücher erhalten die nächsten fortlaufenden Nummern des Grundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.