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Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern werden, soweit sie die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe betreffen, im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen ist das Oberlandesgericht Hamm…
Die Zuständigkeit für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) in der jeweils…
Die den Oberlandesgerichten zugewiesenen Entscheidungen in Landwirtschaftssachen werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen…
Dem Oberlandesgericht in Hamm werden folgende Entscheidungen für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen:
Die nach § 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung des § 179 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I…
Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bei den Strafsenaten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln anhängigen Verfahren im Sinne von § 1 gehen auf das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.