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Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
Die nach § 11 entstandenen Auslagen werden vom Vorsitzenden festgestellt. Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.
Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.
Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt § 8 Abs. 2 Satz 1. V. Schlußbestimmungen
Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.
Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren…
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen…
Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen; im Übrigen trägt…
In jeder Entscheidung, die das Verfahren der jeweiligen Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Kosten des…
In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.