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Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Ordnungsgelder nach § 15 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer.
Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 50a…
Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt…
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 102a Absatz 2 Satz 1 gestattete…
Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat.…
Der Bescheid, in dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung nach Absatz 6 und…
Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten. Die antragsstellende Partei ist auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.