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Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Aufsichtführenden oder der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über ihre Person auszuweisen.
Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über…
Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind…
Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtsführenden Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.