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Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.
Bei der Wiederholung der Prüfung gemäß Absatz 1 sind bei der ersten Prüfung mit mindestens ausreichend bewertete Leistungen anzurechnen, falls der Prüfungsteilnehmer dies bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung beantragt. In diesen Fächern findet keine Wiederholungsprüfung statt.
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfungsteilnehmer, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) (§ 32 Abs. 3) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§ 32 Abs. 4) anstreben, aber bei der vorausgegangenen Prüfung nicht erworben haben.
Kann die Einrichtung der Weiterbildung keine für die Vorbereitung auf die erneute Abschlußprüfung geeigneten Kurse anbieten, kann die Wiederholungsprüfung vor einem bei einer anderen Weiterbildungseinrichtung bestehenden Prüfungsausschuß abgelegt werden, wenn dort die entsprechenden Angebote vorhanden sind.
Die Wiederholungsprüfung richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung mit der Maßgabe, daß der Teilnehmer für die erneute Zulassung keine Kurse belegen muß.
Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal und zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung in den Fächern, die bereits bestanden…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel…
Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel nach erneutem Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe statt. Der allgemeine Prüfungsausschuss…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 16 Abs. 4 oder des § 38 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel…
Hat ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin in einzelnen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht, ist auf Antrag die Prüfung in…
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Hat ein Prüfling in einzelnen Prüfungsarbeiten mindestens ausreichende Leistungen erzielt, sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.