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Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten.
Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grund- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.
Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die…
Unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Gericht, das darüber entscheidet, das zuständige Grundbuchamt zu…
Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse…
Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die für die Rechtsänderung sonst erforderliche Bewilligung, Erklärung oder Zustimmung der Berechtigten.
Soweit in den Fällen der Artikel 23 bis 25 Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §§…
Das Unschädlichkeitszeugnis wird erst wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist. Es ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowie der oder dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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