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Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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