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Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten.
Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
Soweit die Unterlassung einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen…
§ 13 gilt entsprechend.
Gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses oder die ablehnende Entscheidung findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren…
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.