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Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, richtet das für Wirtschaft zuständige Ministerium die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen ein.
Der Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726)…
Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621),…
Zuständig für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium…
Die oder der für Wirtschaft zuständige Ministerin oder Minister übt die Dienstaufsicht über das vorsitzende Mitglied und die beisitzenden Mitglieder der…
Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz zuständig. Das Ministerium kann Befugnisse und…
Die Aufgabe des Vorwarnkoordinators (§ 1), der zentralen Stelle (§ 2) sowie der Verbindungsstelle (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.