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Als zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten aus Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes im Sinne des § 33 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt.“
Als zuständige Behörde im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 3 und des § 49 Absatz 5 bis 7 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt.
Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde im Sinne des Bürgerenergiegesetzes NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386). Sie ist für die…
Planungsverantwortliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394) in der jeweils geltenden…
Außerhalb des Geltungsbereichs des § 114 des Gebäudeenergiegesetzes ist die Bezirksregierung Arnsberg nach § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des…
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes sowie für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energie zuständige…
Ist die Zulassung nach § 1 Abs. 3 erteilt, ist die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde zuständige Behörde für die Überwachung und für die Verfolgung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.