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Wasserbezieher sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die von einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung (Wasserversorgungsunternehmen) mit Ruhrwasser beliefert werden.
Wasserentnehmer sind die Eigentümer, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten von Anlagen, durch die Ruhrwasser entnommen wird. Der Eigentümer und der Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Anlage haften für den Biggebeitrag als Gesamtschuldner.
Die Wasserversorungsunternehmen haben den Biggebeitrag ihrer Wasserbezieher auf Anfordern des Ruhrverbandes einzuziehen und an den Ruhrverband abzuführen.
Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie andere gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken oder…
Beitragspflichtige, die ein Wasserversorgungsunternehmen betreiben, haben den Biggebeitrag nur für den Teil des bezogenen oder entnommenen Ruhrwassers zu…
Die Wasserbezieher sollen gleichzeitig mit der Rechnung für das ihnen gelieferte Wasser veranlagt werden.
Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die das Wasser nach § 1 Abs. 1 entnehmen (Entgeltpflichtige).
Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung sowie andere gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.