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Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufes „staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach akademischer Ausbildung sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen für dieses Berufsbild wird auf die Bezirksregierungen übertragen.
in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat oder
Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, die Bezirksregierung.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde…
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige bei seiner Einberufung seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - seinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.