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Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Aufsichtsbehörde von der unteren Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig, wenn
Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist,
ihr oder einer benachbarten oberen Wasserbehörde die Zuständigkeit gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Unternehmen (§ 5 Abs. 1 WVG) obliegt.
Die oberste Aufsichtsbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG.
Die Zuständigkeit der Landes- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich nach den hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
Die Wasserbehörden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt zuständig:
begangen werden.
Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 21 Absatz 2a, § 24 Abs. 2 und § 25 Personenstandsgesetz sind die in § 2 Nr. 1 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden.
Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.