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Die auf Grund dieser Verordnung zu zahlenden Beträge sind an die Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen zu entrichten.
Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zuständige Kasse im Sinne von § 18 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW ist die Außenstelle bei der Bezirksregierung Münster der Landeshauptkasse…
Die Landeshauptkasse ist Vollstreckungsbehörde für Forderungen aus Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden nach
Die Landeshauptkasse nimmt die ihr nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158)…
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.