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Die Molkereien sind verpflichtet, bis spätestens zum 15. eines jeden Monats eine Vorauszahlung in Höhe des Umlageanteils zu leisten, der auf den Vormonat entfällt.
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung kann Umlageschuldner auch zu Vorauszahlungen veranlagen.
Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig ist, es…
Jeder Leistungspflichtige hat eine Vorauszahlung auf die Umlage zu entrichten, deren Zeitpunkt und Höhe nach dem vorauszuschätzenden Bedarf von dem Verwalter…
Die nach § 1 Umlagepflichtigen haben monatlich eine Selbstveranlagung durchzuführen und diese bis zum 20. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Monats dem für…
Die Molkereien werden vierteljährlich auf Grund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldungen durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung zur…
Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen zu entrichten.
Schuldner der Umlage sind die Inhaber der Molkereien. Die Umlageschuld entsteht im Zeitpunkt der Anlieferung durch die Milcherzeuger.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.