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Die Waldgenossenschaft hat zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen, wenn dies nach dem Umfang oder der Art der Geschäfte notwendig ist, insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen oder eine Umlage nach § 16 erhoben werden soll.
Der Verband hat für jedes Haushaltsjahr rechtzeitig vor seinem Beginn einen Haushaltsplan aufzustellen; dieser muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.…
Für alle Einnahmen und Ausgaben des Wasser- und Bodenverbandes ist für jedes Rechnungsjahr vorher ein Haushaltsplan aufzustellen. In der Satzung ist zu…
Zur Ermittlung des Zuwendungsbedarfs stellt das KWF jährlich für sich und seine KWF-Außenstelle einen Haushaltsplan auf, der alle Einnahmen und Ausgaben…
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die…
Wird ein Antrag nach § 15 Abs. 1 Landesforstgesetz gestellt, oder ist die Gründung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft gemäß § 15 Abs. 2 Landesforstgesetz…
Die Landschaftsverbände haben für jedes Haushaltsjahr über alle Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.