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Die Berechtigung der Anteilberechtigten am Gemeinschaftsvermögen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Umfang des bisherigen Anteils.
Die Anteile können selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. Eine Person kann Inhaber mehrerer Anteile sein. Die Teilung von Anteilen unter den am Gemeinschaftsvermögen bestehenden kleinsten Anteilen ist nicht zulässig.
Für die Anteile gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Gesamthandsgemeinschaft (§ 2 Abs. 2) steht ein Vorkaufsrecht an den Anteilen zu, es sei denn, der Anteil wird an einen Anteilberechtigten veräußert. Das Vorkaufsrecht wird von der Waldgenossenschaft für die Gesamthandsgemeinschaft ausgeübt.
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Aus den Anteilen, die den Unternehmen beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes gehört haben oder die auf diese Anteile bei einer Kapitalerhöhung aus…
Für Anteilberechtigungen, auf die nach bisherigem Recht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke keine Anwendung fanden, sind § 42 Abs. 2…
Zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke sind im Grundbuch ohne namentliche oder zahlenmäßige Angabe der Anteilberechtigten in der Weise einzutragen, daß…
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b dürfen Anteile auch von Gesellschaften gehalten werden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sinngemäß…
Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.