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Zu dem in der Ausführungsanordnung (§ 62 des Flurbereinigungsgesetzes) festgesetzten Zeitpunkt entstehen die neue Waldgenossenschaft und die neue Gesamthandsgemeinschaft. Im gleichen Zeitpunkt gehen die bisherigen Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften unter.
Waldgenossenschaften und Gesamthandsgemeinschaften können im Interesse einer besseren forstlichen Bewirtschaftung oder einer erleichterten Verwaltung auf…
Eine Waldgenossenschaft ist aufgelöst, wenn sich alle Anteile am Gemeinschaftsvermögen in der Hand eines Anteilberechtigten befinden. Sie ist aufzulösen, wenn…
Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen…
Abweichend von § 2 Abs. 4, § 9 und § 17 Abs. 2 kann die Waldgenossenschaft Flape auf Antrag aller Anteilberechtigten aufgelöst und das Gemeinschaftsvermögen,…
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der Eigentümer, die die Neubildung der Waldgenossenschaft beantragt haben, erschienen oder vertreten sind…
Das Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.