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Kahlflächen und stark verlichtete Waldbestände sind innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist. Im Einzelfall kann als Wiederaufforstung auch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch die natürliche Ansamung von Forstpflanzen von der Forstbehörde zugelassen werden. Auch bestimmte Formen der flächendeckenden Entwicklung von Wald durch Stockausschlag oder Wurzelbrut können von den Forstbehörden zugelassen werden.
Die Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung umfaßt auch die Verpflichtung, die Kulturen und Verjüngungen zu pflegen und zu schützen.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend a) für die Fälle, in denen eine Umwandlungsgenehmigung erteilt ist, die Fläche aber nicht innerhalb der nach § 42 Abs. 2 gesetzten Frist in die andere Nutzungsart überführt worden ist, b) bei befristeten Umwandlungsgenehmigungen vom Ablauf der gesetzten Frist an.
Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die unverzügliche Wiederaufforstung angeordnet werden kann.
Die Forstbehörde kann den Waldbesitzer widerruflich von der Pflicht zur Wiederaufforstung entbinden, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung nach der Art der Entstehung der Kahlfläche oder der Verlichtung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Waldbesitzers nicht zumutbar ist und ein angemessener Zuschuß zu den Kosten der Wiederaufforstung aus öffentlichen Mitteln nicht gewährt wird. Dies gilt nicht für die Fälle des Absatzes 4 Buchstabe b und des Absatzes 5. Zweiter Abschnitt Schutz vor Waldbränden, Nachbarschutz
Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der…
Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer…
wieder aufzuforsten oder
Ist eine Fläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet worden, so kann die Forstbehörde die unverzügliche Beseitigung der Aufforstung anordnen.
Die Erstaufforstung von Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.