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Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und Jagdausübungsberechtigen im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde und der höheren Naturschutzbehörde und unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Die ordnungsbehördliche Verordnung muß geändert oder ergänzt werden, wenn sich die ihr zugrundeliegenden Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung geändert haben.
Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Gemeindewald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage oder Beschaffenheit nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden können.
Die Erklärung zu Erholungswald kommt insbesondere in Betracht für Waldflächen in Verdichtungsräumen und solche Waldflächen, die in der Nähe von Städten, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten liegen.
In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden, zu duldenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über
die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher,
die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und
das Verhalten der Waldbesucher.
Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu…
Wald in Verdichtungsräumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsgebieten kann durch vertragliche…
In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden oder zu unterlassenden forstlichen Maßnahmen anzugeben.
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen…
In Gebieten, in denen die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes von besonderem Gewicht sind, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender…
Einzelne Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 Nummer 2 und Abs. 5 Satz 1 können durch die Forstbehörde auch ohne die Ausweisung einer Fläche als Erholungswald angeordnet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.