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Kommt die durch die Versagung der Umwandlungsgenehmigung bedingte Fortführung der forstlichen Nutzung einer Enteignung gleich, so ist die Fläche auf Verlangen des Waldbesitzers vom Land zum Verkehrswert zu übernehmen.
Kommt die Versagung der Genehmigung zur Erstaufforstung einer Enteignung gleich, so ist vom Land eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Im Falle der Erklärung zu Schutz- oder Erholungswald oder zur Naturwaldzelle sind die Waldbesitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten für Nachteile, die ihnen durch die Anordnung oder Untersagung bestimmter Maßnahmen gegenüber der uneingeschränkten forstlichen Bewirtschaftung ihrer Grundstücke entstehen, vom Land zu entschädigen.
Entschädigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind in Geld zu leisten. § 42 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz findet entsprechende Anwendung.
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 können anstelle des Landes ganz oder teilweise von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen juristischen Person oder einer natürlichen Person erfüllt werden. Erklären eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine sonstige juristische oder eine natürliche Person, daß sie dem Land obliegende Verpflichtungen erfüllen werden (Erfüllungsübernahme), so steht dem Land der Rückgriff gegen den Erfüllungsübernehmer zu. Wird Wald im überwiegenden Interesse einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer sonstigen juristischen oder einer natürlichen Person zu Schutz- oder zu Erholungswald erklärt, so ist die Entschädigung von diesem zu leisten.
Im Falle der Erklärung zu Schutzwald ist der Entschädigungspflichtige berechtigt, von den Verursachern und den Begünstigten Ersatz bis zur Höhe ihrer Vorteile zu verlangen. Fünfter Abschnitt Forstschutz
Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten vom Land Entschädigung in Geld zu…
Zur Entschädigung nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Land verpflichtet. Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks ist…
Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des…
Die Entschädigung nach § 12 Abs. 2 bemißt sich nach dem gemeinen Wert des entzogenen Rechts. Besondere Vermögensnachteile, die darüber hinaus durch den…
Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung dar und entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu entschädigen. Die Entschädigung…
Soweit eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 5 oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.