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Der Erlaubnisschein kann schriftlich oder elektronisch ausgestellt werden und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten,
Name, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers des Erlaubnisscheins,
Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
Die Angaben gemäß Nummer 2 sind bei einem elektronisch ausgestellten Erlaubnisschein entbehrlich, wenn die berechtigte Person auf andere Weise nachweist, Inhaberin des Fischereierlaubnisscheins zu sein.
Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrags Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
Bei elektronisch ausgestellten Erlaubnisscheinen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 des Landesfischereigesetzes entfallen die Angaben Name, Vorname, Geburtsdatum und…
Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte oder -berechtigter oder Fischereipächterin oder -pächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig…
im Fall der Erteilung eines Jahresfischereischeins: die Angabe über das Vorliegen der zur Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse und über die…
Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind oder die gemäß § 31…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.