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Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung
seit mindestens zwei Jahren besteht,
unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant und durchführt und
ein Gütesiegel nachweist, das von dem Ministerium anerkannt und veröffentlicht ist.
Einem Gütesiegel nach Absatz 1 Nummer 3 sind gleichwertige andere Gütesiegel gleichgestellt. Ein Gütesiegel ist gleichwertig, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten, dass die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
Als Ergebnis der in Absatz 2 genannten Prüfung kann der Einrichtung ein Qualitätssiegel zuerkannt werden. Die zuständige Durchführungsstelle des Programms…
Die Bildungsstätte muss ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach § 2 Absatz 3 nachweisen.
eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
ihre Form, Dauer und Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können.
Die Einrichtungen der Weiterbildung weisen ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach, das von dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.