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Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die eine Feststellung nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu treffen ist, wird den Gemeinden übertragen.
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der schwerbehinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 152 Absatz 5, für die eine Feststellung…
Die Gemeinden sind vorbehaltlich der in Absatz 3 geregelten Ausnahmen zuständig
Die Gemeinden sind zuständige Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) in…
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung
Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung gemäß § 15 Absatz 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.