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Die Aufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen. Die Gemeinden und Kreise haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, soweit nicht hierfür in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Die Aufsichtsbehörde macht die Verbandssatzung zusammen mit der Genehmigung öffentlich bekannt.
1Kommt innerhalb der gesetzten Frist die Vereinbarung über die Verbandssatzung nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandssatzung festsetzen und…
Zur Bildung des Zweckverbandes (Freiverband) vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung. Führen kreisangehörige Gemeinden Verhandlungen mit Körperschaften…
Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines…
Zur Bildung des Zweckverbands vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.
Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung und die Unternehmenssatzung oder ihre Änderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.