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Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, die Bildung des Zweckverbandes zulässig und die Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vereinbart ist. Soll der Zweckverband Weisungsaufgaben erfüllen oder ist für die Übernahme der Übertragung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen. § 13 gilt entsprechend.
Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören.
Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören.
Ist für die Übernahme der Aufgaben, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Verbandssatzung nicht…
Bedarf die Erfüllung der Aufgabe, die der Zweckverband nach der Verbandssatzung übernehmen soll, einer besonderen Genehmigung, so kann die Verbandssatzung nur…
Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines…
Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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