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Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den Beteiligten nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrages mitteilt, daß sie die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Vereinbarung erteilen will und nicht innerhalb weiterer vier Wochen einen Termin mit den Beteiligten anberaumt, um dies zu erörtern. Ist die Landrätin oder der Landrat für die Entscheidung zuständig, so ist die Zustimmung des Kreisausschusses erforderlich, wenn die Genehmigung versagt oder nur nach Änderung der Verbandssatzung erteilt werden soll; § 59 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Ist für die Übernahme der Aufgaben, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, daß die besondere Genehmigung versagt wird.
Bedarf die Erfüllung der Aufgabe, die der Zweckverband nach der Verbandssatzung übernehmen soll, einer besonderen Genehmigung, so kann die Verbandssatzung nur…
Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines…
Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder die…
Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der in § 29 Abs. 4 bestimmten Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.