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Die Beamten des Verbandes sind hinsichtlich ihrer Besoldung, ihres Ruhegehaltes, der Hinterbliebenenversorgung und der sonstigen beamtenrechtlichen Bestimmungen den Landesbeamten gleichzustellen. Das gleiche gilt für die Beschäftigten des Landesverbandes. Die Beamten unterstehen in disziplinarischer Hinsicht dem Verbandsvorsteher als ihrem Dienstvorgesetzten. Als Disziplinargerichte sind die für die Landesbeamten des Regierungsbezirks Detmold eingesetzten Disziplinargerichte zuständig. Zur Sicherung der Versorgungsansprüche der Beamten ist ein besonderer Pensionsfonds zu bilden, sofern sich der Verband nicht einer bestehenden Pensionskasse anschließt.
Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich…
Bedienstete im öffentlichen Dienst, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ganz oder überwiegend Aufgaben nach den §§ 5…
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, das Rechenzentrum der…
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, das Rechenzentrum der…
Die Disziplinarbefugnis für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte…
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.