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Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die Kosten für die Aufsicht nach § 8 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 einschließlich der nach Satz 1 entstehenden Kosten tragen die beaufsichtigten Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen. Das Nähere über die Erhebung der Kosten bestimmt das für Kommunales zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 8 und 9 zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten erheben.
Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 tragen die beaufsichtigten Einrichtungen. Das Nähere über die Erhebung der Gebühren bestimmt das für…
Die Aufsichtsbehörde kann von dem Verband Erstattung der durch die Führung der Aufsicht nach Absatz 2 entstehenden Kosten verlangen; zu den Kosten gehören auch…
Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes tragen die beaufsichtigten Einrichtungen durch Entrichtung…
Die Kosten für die Versicherungsaufsicht nach § 1 und § 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes tragen die beaufsichtigten Einrichtungen durch Entrichtung…
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Anstalten unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, mündliche und schriftliche Berichte,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.